Conditions Générales de Vente (CGV) Ing. R. Ment AG, Nuglar (Suisse)

 I.Allgemeines
1. Wir liefern ausschliesslich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch unsere Mitarbeiter getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Bei Angaben über unsere Ware sind technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen frei und tritt bei Rechtstreitigkeiten als unser Streithelfer bei.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager, frei verladen oder verpackt in Kartons. Andere Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber juristischen Personen (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich -rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
2. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber juristischen Personen sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen zu leisten.
4. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Wurde teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Käufer dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen; ist der Käufer eine juristische Person, beträgt der Zinssatz 5 %. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

6. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
7. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäss vorstehend Ziffer 6. Können wir vom Käufer Sicherheit verlangen.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen aus nachfolgenden Bestellungen zurück zu halten, ohne dass die Rechtsfolgen der Ziffer IV. (Ausführung der Lieferung – Lieferzeit – Umfang der Lieferung – Leistungs- und Erfüllungsort) eintreten.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber natürlichen und juristischen Personen behalten wir uns das Eigentum im Sinne des Art. 715 ZGB bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3.–6. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräusserung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräussert wird. Der Käufer ist berechtigt, die ab- getretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Der Käufer verpflichtet sich, seinen oder seine Abnehmer der Vorbehaltsware mit ladungsfähiger Anschrift und dem Ort des Verbleibs der Vorbehaltsware auf unser Verlangen vor unserer Auslieferung der Ware bekannt zu geben.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten –, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
5. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstösst er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.

IV. Lieferzeit – Umfang der Lieferung – Ausführung der Lieferung – Leistungs- und Erfüllungsort
1. Leistungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist 4412 Nuglar (Schweiz).
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich.
4. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
5. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
6. Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Jede spätere Änderung der Ausführung des Auftrages auf Wunsch des Käufers berechtigt uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

 V. Versand und Gefahrübergang
1. Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt auf Kosten des Käufers. Versandweg und Versandart werden von uns bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
2. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernehmen. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.

VI. Pflichtverletzung wegen Mängel
1. Der Käufer hat die Ware bei Eingang auf äusserliche Unversehrtheit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit zu untersuchen. Erkennbare Mängel und/oder Fehlmengen sind auf den Frachtpapieren schriftlich fest zu halten und von Spediteur zu bestätigen. Soll die Ware auf Weisung des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen ohne vorgenannte Empfangsquittung abgeliefert werden, so geschieht dies ausschließlich auf Risiko des Käufers. In diesem Falle gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
2. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers liefern, trägt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
3. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Haftung wahlweise auf die kostenlose Reparatur, gleichwertigen Ersatz oder Rückerstattung des Kaufpreises. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben.
5. Der Käufer ist verpflichtet die Ware zur Abklärung eines Garantieanspruches an Ment herauszugeben. Allfällige Transportkosten im Zusammenhang mit Garantieansprüchen gehen immer zu Lasten des Käufers.
6. Ment übernimmt während 12 Monaten nach dem Kaufabschluss die Garantie für Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit des vom Kunden erworbenen Gegenstandes. Ment kann die Garantieleistung wahlweise durch kostenlose Reparatur, gleichwertigen Ersatz oder durch Rückerstattung des Kaufpreises erbringen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Nicht unter die Ment-Garantie fallen normale Abnützung sowie die Folgen unsachgemässer Behandlung oder Beschädigung durch den Kunden oder Drittpersonen sowie Mängel, die auf äussere Umstände zurückzuführen sind.
Beispiele für nicht gedeckte Beschädigungen (Aufzählung nicht abschliessend):

Akkus sind Verschleissteile und werden nur innerhalb von 6 Monaten ab Kauf unter Garantie ersetzt.
Bedienungsfehler, Schäden durch ausgelaufene Batterien, vorgenommene Änderungen am Artikel
Datenverlust, Softwarefehler, Viren, etc. Folgen von Wasser, Frost, Blitzschlag oder anderen Elementarereignissen.

7. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers.

VII. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Liestal (Schweiz)

VIII. Schlussbestimmungen
1. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Schweiz übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
2. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Nuglar, 01.September 2012

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